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Gesetze in der Arbeitsmedizin

Muss ich da hin -Welche Arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind Pflicht?

Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge & Eignungsbeurteilung:

Was ist Pflicht und für wen?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsbeurteilungen sind zentrale Elemente des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Erfahre, welche Pflichtuntersuchungen es gibt, für welche Arbeitnehmer sie gelten und wie Arbeitgeber gesetzliche Vorgaben erfüllen.

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In Deutschland sind arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen wichtige Bestandteile des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie dienen dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gefahren und helfen Unternehmen, rechtliche Pflichten zu erfüllen und Arbeitsausfälle zu reduzieren.

In diesem Artikel erklären wir verständlich, welche Untersuchungen es gibt, für wen sie Pflicht sind und wie sie sinnvoll im Unternehmen umgesetzt werden können.

Unterschied: Vorsorge vs. Eignungsbeurteilung

Bevor wir in die Details gehen, kurz der Unterschied:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    → dienen dem frühzeitigen Erkennen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren – gesetzlich geregelt in diversen Verordnungen (z. B. ArbMedVV).
  • Eignungsbeurteilungen
    → prüfen, ob ein Beschäftigter körperlich oder psychisch für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist – vor allem vor Aufnahme einer Tätigkeit.
  • Einstellungsuntersuchungen
    → Einstellungsuntersuchungen ohne konkrete Fragestellungen sind nicht zulässig und es darf nicht nach Erkrankungen gefragt werden, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Insbesondere Ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Angaben zu Erkrankungen oder Einschränkungen zu machen, die sich erst in fernerer Zukunft negativ auf die Tätigkeit auswirken könnten.

die Kosten für die Vorsorge, bzw. Eignungsuntersuchung trägt der Arbeitgeber und die Untersuchung wird während der Arbeitszeit durchgeführt.

Impfungen

sofern Gefährdungen durch Infektiöse Stoffe im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für mögliche Impfungen zu tragen. Es gibt aber keine “Impfpflicht” für den Arbeitnehmer. Einige Ausnahme: Bei bestimmten Tätigkeiten in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen muss eine Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Diese gesetzliche Bestimmung dient vor allem dem Schutz von betreuten Menschen, die sich aufgrund einer Immunschwäche nicht selbst gegen Masern Impfen lassen können.

Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Die Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Vorsorgen ist in der ArbMedVV geregelt. Hier ist festgelegt, bei welchen Gefährdungen (z.B. Lärmarbeit, Arbeit mit Biostoffen oder Gefahrstoffen) eine Vorsorge erforderlich ist. Viele Vorsorgen sind Pflichtvorsorgen, das bedeutet, der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an diesen Vorsorgen teilzunehmen. Allerdings ist es ihm freigestellt, sich Untersuchungen zu lassen. Auch eine reine Beratung gilt als Teilnahme, wenn der Arbeitnehmer weitere Untersuchungen ablehnt. Der Arbeitgeber wird nicht darüber informiert, was im Detail untersucht wurde, sondern erhält lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme. Daneben gibt es auch Angebotsvorsorgen, z.B. bei Bildschirmarbeit. Hier kann der Arbeitnehmer wählen, ob er die Vorsorge in Anspruch nehmen möchte.

Daneben gibt es noch spezielle Vorsorgen für besondere Personengruppen, wie zum Beispiel Schwangere oder Minderjährige.

Eignungsbeurteilung

Eine Eignungsbeurteilung schützt nicht nur den Mitarbeiter selbst, sondern auch seine Kollegen vor Unfallgefahren. Sie ist vor allem vor Aufnahme einer Tätigkeit und bei gesundheitlichen Auffälligkeiten sinnvoll. Regelmäßige anlasslose Untersuchungen sind umstritten und nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich, vor allem dann, wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. In diesem Fall empfehlen wir, eine betriebliche Vereinbarung zu schließen und sich dazu juristisch beraten zu lassen.

Datenschutz

Es ist wichtig zu wissen, dass für den Betriebsarzt die gleiche Schweigepflicht gilt, wie für jeden anderen Mediziner. Das bedeutet, es dürfen keinerlei medizinische Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Daher erhält der Arbeitgeber von uns nur eine Teilnahmebescheinigung.

Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine zweite Bescheinigung mit einer medizinischen Einschätzung im Bezug auf die Tätigkeit und ggf. zusätzlichen Informationen (z.B. ob bei der Tätigkeit eine Brille getragen werden muss). Diese Bescheinigung kann der Arbeitnehmer selbst an seinen Arbeitgeber weiterleiten.

Medizinische Informationen wie zum Beispiel Untersuchungsergebnisse oder Laborwerte werden grundsätzlich nur dem betroffenen Mitarbeiter weitergegeben.

In manchen Situationen kann zusätzlich eine anonyme Weitergabe von Informationen an den Arbeitgeber erforderliche sein. Wenn zum Beispiel bei Mitarbeitern, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, eine Häufung bestimmter Diagnosen auffällt, müssen wir den Arbeitgeber darüber informieren ohne die Namen der Betroffenen zu nennen. So kann herausgefunden werden, ob die Ursache für die Auffälligkeiten in der Tätigkeit liegt und wie sie behoben werden kann.

Falls Sie weitere Fragen oder Bedenken zum Thema Datenschutz haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Mann beim Belastungs-EKG



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